Whiley Posted January 12, 2017 Share Posted January 12, 2017 Bereits seut 2016 sind Online-Händler verpflichtet einen Hinweis auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform mit Link, vorzugsweise im Impressum, hinzuweisen. Ab Februar 2017 folgt nun der nächste Schritt, Händler, die mehr als 10 Mitarbeiter haben, müssen erstens darüber informieren, inwieweit sie bereit (oder verpflichtet) sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Und zweitens auch auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen, wenn sie sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind. Vergisst man diesen Hinweis kann das - da ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht - höchstwahrscheinlich abgemahnt werden. Hier weitere Infos: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 Grüsse Whiley Link to comment Share on other sites More sharing options...
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