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Double Opt in bei Anmeldung & E-Mail Verifizierung


Fredel0815

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Guten Tag,

 

ich habe die Version 1.6.1.7 und benutze das standard Theme, bis auf einige Änderung durch Übersetzung. (Habe noch nie im Code rumgefrickelt.)

Ich möchte:
Wenn ein Kunde ein Kundenkonto erstellt, möchte ich den Kunden zum Double Opt In zwingen. Es geht nicht um den Newsletter. 
Ich möchte damit verhindern, dass es zu einem Missbrauch des Anmeldeformulars durch Dritte kommt, da dieses frei zugänglich ist.
In der Folge möchte ich natürlich auch, dass in der E-Mailbestätigung ein Link zur Verifizierung der E-Mail-Adresse enthalten ist, der bei Klick durch den Kunden meinem Prestashop sagt: Alles klar, Double Opt in erhalten, kannst jetzt auch weitere Mails wie zb die Bestellbestätigung rausschicken. (Deshalb heißt die Geschichte ja auch Double Opt In)

Das gute ist: Wenn ich mich hier auf der Webseite anmelde, läuft es genau so, wie ich das möchte. Ich bekomme nach Ausfüllen des Formulars zur Erstellung eines Kundenkontos die Nachricht, dass ich erst auf den Aktivierungslink in Eurer Mail klicken muss. 

1. Wie kann dieser Link generiert und dann bei Anmeldung automatisch in der E-Mail zur Anmeldebestätigung verlinkt werden. 
2. Wie kann bei Klick des Kunden automatisch diese Info verwurstet werden, damit dann im Falle einer mit dem Kundenkonto eingegangenen Bestellung diese auch sofort bestätigt werden kann. 


(Um Diskussionen, warum ich das machen möchte, zu vermeiden, hier der Hintergrund: Es erging bereits ein Urteil in Berlin, in dem der Shop mylovely.de von einem Kunden verklagt wurde, mit Werbemails gegen seinen Willen belästigt worden zu sein. Dieser Kunde erhielt die Anmeldungsbestätigung seines Kundenkontos, obwohl er dieses nicht angemeldet hatte. Das Webformular war frei zugänglich. Das Gericht urteilte: Es handelt sich um Werbung, da ohne Double Opt in eine E-Mail an den Kunden nicht rechtens ist.
Darauf habe ich keinen Bock. :) )

 

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Trotz dieses seltsamen Urteils gibt es in den meisten Shops nach wie vor keine Pflicht zur Bestätigung der E-Mail-Adresse, hier kann wohl nur der Empfänger einer E-Mail auf Unterlassung klagen, was sich wohl nicht unbedingt lohnt und außerdem risikoreich ist (es kommt ja nur der Fall in Betracht, in dem ein Dritter die E-Mail-Adresse des Klägers mißbraucht hat oder ein Schreibfehler). Die Frage ist halt auch, wie viel Umsatz man durch im Spamfilter landende Opt-In-Mails sowie Zeitverzögerungen bis der Kunde endlich bestellen kann verliert.

 

Im Grunde darf man dann überhaupt mit keinem Kunden mehr per E-Mail oder Telefon kommunizieren, der sich nicht zuvor beweisbar ausgewiesen hat, also auf keine Anfrage per E-Mail mehr antworten und keinen Rückrufwunsch erfüllen ...

 

Hier gibt es ein Modul: http://addons.prestashop.com/de/234-activation-by-e-mail.html

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Um Diskussionen, warum ich das machen möchte, zu vermeiden, hier der Hintergrund: Es erging bereits ein Urteil in Berlin, in dem der Shop mylovely.de von einem Kunden verklagt wurde, mit Werbemails gegen seinen Willen belästigt worden zu sein. Dieser Kunde erhielt die Anmeldungsbestätigung seines Kundenkontos, obwohl er dieses nicht angemeldet hatte. Das Webformular war frei zugänglich. Das Gericht urteilte: Es handelt sich um Werbung, da ohne Double Opt in eine E-Mail an den Kunden nicht rechtens ist.

Darauf habe ich keinen Bock. :) )

 

Hallo Fredel0815,

 

vielleicht solltest du dir einfach das Urteil des AG Berlin (Aktenzeichen 101 C 1005/14, Urteil vom 16.12.2014) mal durchlesen.

 

Der Amtsrichter hält ja genau das was du vorhast  für gesetzeswiedrig. :) Bereits die erste, an den Kunden versandte Mail (die beim double-opt-in nunmal auch notwendig ist) könne Werbung darstellen.Hier ging es nicht um den Inhalt der Mail, sondern um die Belästigung des Mailempfängers allein durch den Erhalt einer nicht iniziierten Mail - genau wie das auch beim double-opt-in der Fall sein würde.

 

Beim double-opt-in soll das Zusenden weiterer Mails ggfs unterbunden werden, hier ging es aber um die "Erstmail" die bereits als Werbung ausgelegt wurde.

 

Ein ähnliches Urteil gab es schon vom LG München.

 

 

 

Grüsse

Whiley

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Der Amtsrichter hält ja genau das was du vorhast  für gesetzeswiedrig.

Das stimmt nicht, beim Münchner Urteil war das tatsächlich so, aber nicht beim Berliner, da ging es ausdrücklich um die Bestätigung einer Kundenanmeldung. Und während sich beim Münchner Urteil die Juristen überwiegend einig sind, dass dieses keiner Überprüfung eines höheren Gerichts standhalten wird, ist das beim Berliner Urteil nicht ganz so eindeutig.

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Das stimmt nicht, beim Münchner Urteil war das tatsächlich so, aber nicht beim Berliner, da ging es ausdrücklich um die Bestätigung einer Kundenanmeldung.

 

Wo, bitte liegt der Unterschied, im Bezug auf die Belästigung eines Email-Empfängers, bei der Zusendung einer unveranlassten Bestätigung einer Kundenanmeldung im Vergleich zur unveranlassten Aufforderung zur Bestätigung einer nicht erfolgten Kundenanmeldung?

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Das mußt du die Richter fragen, die solche Entscheidungen treffen. Auf deine oder meine Rechtseinschätzung kommt es nun einmal nicht an ...

 

 

 

Ich kann nur wiedeholen ließ dir das Urteil durch.

 

In dem Fall wurde nicht der Inhalt der Mail beanstandet, sondern der unverlangte, nicht durch den Empfänger iniziierte Erhalt einer Email. Genau den exakt gleichen Fall hast du beim double-opt-in.

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Genau den exakt gleichen Fall hast du beim double-opt-in.

Darum ging es in dem Urteil aber nicht, ich zitiere aus dem ausführlichen Artikel unter http://shopbetreiber-blog.de/2015/02/04/shop-bestaetigt-eroeffnung-eines-kundenkontos-und-wird-abgemahnt/:

 

Anders als man teilweise in Berichten zu diesem Urteil lesen kann, ging es nicht um eine Bestätigungs-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens. Das steht sogar explizit im Urteil drin!

 

„Ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hier interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.“ 

- - -

 

In dem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß es sich hier um das Urteil eines Amtsgerichts, also einer niederen Instanz handelt.

Edited by rictools (see edit history)
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