Whiley Posted October 5, 2016 Share Posted October 5, 2016 Ab 1. Oktober. 2016 tritt die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft. Falls sich eure Angebote auch an Verbraucher richten, dürfen Erklärungen des Kunden in den AGBs nicht mehr "in Schriftform" oder "schriftlich" verlangt werden. Es ist maximal noch erlaubt Erklärungen "in Textform" zu verlangen. Da die Verwendung der Begriffe "in Schriftform" oder "schriftlich" über den 1. Oktober hinaus einen Wettbewerbsverstoss bedeutet kann abgemahnt werden - also solltet ihr schnellstmöglich eure AGBs kontrollieren und ggfs. "in Schriftform" durch "in Textform" ersetzen. Grüsse Whiley Link to comment Share on other sites More sharing options...
eleazar Posted October 5, 2016 Share Posted October 5, 2016 Das war im Grunde auch zuvor schon so, Jörg. Die Widerrufserklärung z.B., die ja per E-Mail möglich ist, impliziert doch bereits die Textform, da eine eigenhändige Unterschrift im elektronischen Schriftverkehr weder erforderlich noch möglich ist. Das gleiche gilt für online abgeschlossene Kaufverträge. Dessen ungeachtet ist auch ein Schriftstück in Textform immer schriftlich, denn weder gibt es einen nichtschriftlichen Text noch eine analog zur Flexionsform schriftlich verwendete Flexionsform textlich im Deutschen. Semantische Unterschiede gelten auch für Juristen. Wer also etwa für die Widerrufserklärung eine übliche Erklärung verwendet wie z.B. Sie haben das Recht, uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren, der braucht kein Jota zu ändern. Also, keine Panik! Link to comment Share on other sites More sharing options...
rictools Posted October 5, 2016 Share Posted October 5, 2016 Dessen ungeachtet ist auch ein Schriftstück in Textform immer schriftlich Ein "Schrift"stück in Textform ist selbstverständlich schriftlich, aber eine Mitteilung in Textform muß eben nicht schriftlich sein (bzw. die Anforderungen an die Schriftform erfüllen), es kann sich z. B. um eine E-Mail oder eine SMS handeln. AGB-Klauseln, die z. B. für Änderungen eine Schriftform fordern, sind durchaus üblich und ab sofort abmahngefährdet. Hier findet sich ein ausführlicher Artikel zum Thema von Trusted Shops. Link to comment Share on other sites More sharing options...
eleazar Posted October 5, 2016 Share Posted October 5, 2016 (edited) eine Mitteilung in Textform muß eben nicht schriftlich sein (bzw. die Anforderungen an die Schriftform erfüllen), es kann sich z. B. um eine E-Mail oder eine SMS handeln. Unsinn! Wirf mal einen Blick in den Duden. schriftlich bedeutet einfach: in geschriebener Form, egal ob handschriftlich, als Brief oder als gedruckter Text. Es bedeutet nicht: "Anforderungen an die Schriftform erfüllen". Das sieht übrigens der Gesetzgeber auch nicht anders: "Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel." (BGB § 127, Abs. 2) Zudem schreibt BGB $ 126 B vor, dass bei Textform die dauerhafte Speicherung auf einem (signierten, wie andernorts ausgeführt) und nicht veränderbaren Speichermedium zwingend erforderlich ist: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben." Das dürfte also wohl kaum auf PCs und E-Mails bezogen sein. Und was den von dir zitierten Werbetext dieser höchst überflüssigen Firma mit Lizenz zum Gelddrucken namens Trusted Shops anbelangt: Solche Formulierungen finden sich eher in Arbeitsverträgen. Mal im Ernst: Wer hat denn als Shopbesitzer so seine AGB formuliert? "Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform." "Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist an folgende Adresse zu senden […]" "Die Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an […]" Edited October 5, 2016 by eleazar erweitert (see edit history) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Whiley Posted October 6, 2016 Author Share Posted October 6, 2016 Zudem schreibt BGB $ 126 B vor, dass bei Textform die dauerhafte Speicherung auf einem (signierten, wie andernorts ausgeführt) und nicht veränderbaren Speichermedium zwingend erforderlich ist: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben." Das dürfte also wohl kaum auf PCs und E-Mails bezogen sein. Selbstverständlich bezieht sich das auf PCs und Emails - worauf auch sonst? Es gibt zu dem Thema ein Urteil des EFTA-Gerichtshofs, explizit wird auf das Thema auch beim "Erwägungsgrund 20 der Fernabsatzrichtlinie Finanzdienstleistungen" oder beim Art. 2 Nr. 12 Abs. 2 RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung ingegangen. Danach gehören zu den dauerhaften Datenträgern: „insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet-Webseite, es sei denn, diese Seite entspricht den in Abs. 1 enthaltenen Kriterien.“ Das war im Grunde auch zuvor schon so, Jörg. .... Nein, Rainer, das was ich hier gepostet habe war eben bisher genau nicht so! Bisher war es möglich und auch durchaus sehr üblich den Begriff der "Schriftform" oder "schriftlich" in den AGBs zu verwenden, gerade wenn es um die Anzeige der Mängelrüge ging oder auch bei Kündigungen von Abos oder Service-Verträgen. Seit dem ersten Oktober ist der Gebrauch dieser Formulierungen abmahnbar. Deshalb halte ich es nicht für Panikmache (Zitat:"Also, keine Panik!" ) hier den Tip zu geben die eigenen AGBs zu durchforsten und ggfs abzuändern. Der Korrekturaufwand dürfte gering sein. Und selbstverständlich sollte man das umgehend machen, denn Verschieben spielt hier den potentiellen Abmahnern völlig unnötig schnelles Geld in die Hände. Grüsse Whiley @eleazar [off topic] Rainer, bei deinen AGBs kommt die Formulierung in der Tat nicht vor, aber mir fiel gerade auf, daß dringend mal einer hier im Forum die seit Februar geltenden Richtlinien über Gestaltung und Inhalt der Datenschutzerklärung (abmahnfähig) posten sollte Grüsse Jörg [/off topic] Link to comment Share on other sites More sharing options...
eleazar Posted October 6, 2016 Share Posted October 6, 2016 @Whiley Hey, komm runter von der Palme! Ich will doch gar nichts verharmlosen oder notwendige Änderungen verhindern. Ich meinte doch nicht "Panikmache", und auch nicht den von dir unterstellten Sachverhalt mit meinem Hinweis, dass es auch schon vorher so war. Sondern ich habe lediglich auf die Tatsache abgehoben, dass de facto schon seit der Einführung der VRRL die E-Mail ohne persönliche Unterschrift als Widerruf ausreicht, egal ob man sie im juristischen Sinne "Schriftform" oder "Textform" nennt. Konkludent haben die Shopbetreiber somit auf eine "Schriftform" des Widerspruchs verzichtet. So dürfte es jedes Gericht sehen. Der juristische Laie wird immer noch an seinem Handeln gemessen und nicht daran, wie er dieses beschreibt und ob er sich in jedem Fall an das juristische Fachvokabular hält. Hier mal ein paar Beispiele aus existierenden Prestashops im Web: "Sofern im Onlineshop ausdrücklich angeboten, erfolgt der Vertragsschluss bei Bestellung durch den Kunden per Telefon, Mail, Fax oder Brief wie folgt:Der Kunde erklärt mündlich oder schriftlich seine verbindliche Absicht, genau benannte Artikel des Angebots im Online-Shop kaufen zu wollen."Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen der Tunix GmbH und ihren Kunden des Online-Shops. Sie sind zwingender Bestandteil eines jeden zwischen der Tunix GmbH und dem mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.""Die Schriftform ist auch durch Absenden einer eMail gewahrt.""Für die Wahrung der Schriftform genügt eine Email, welche nicht unterzeichnet ist.""Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen." Mit der Plain-Text-Mail und dem PC scheinst du leider recht zu haben. Der juristische Eiertanz um den Begriff des "dauerhaften Datenträgers" als Speichermedium für die "elektronische Post" lässt allerdings meist jeden Sachverstand vermissen und nur den Schluss zu, dass sich auch unter Juristen viele Geistesverwandte des EU-"Digitalkommissars" Günther Oettingers befinden, die nicht wissen, wovon sie eigentlich reden. Dennoch stehen dieser weitgefassten Auslegung immer noch die § 126a BGB und § 127 Abs. 3 BGB entgegen. Die künftigen Urteile bei eventuellen Abmahnungen werden also spannend. Und was die Datenschutzererklärung anbelangt ... Beim Platzhirsch Trusted Shops kann sich jeder kostenlos eine Datenschutzerklärung zum Download formulieren lassen: http://shop.trustedshops.com/datenschutzerklaerung-kostenlos Ja kostenlos! Ich meine, gegen Hinterlegung seiner Daten samt E-Mail-Adresse und der Zwangsverpflichtung, künftig mit Werbung von Trusted Shops zugemüllt zu werden ... Aber die Werbemails kann man ja im Nachhinein wieder abbestellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rictools Posted October 6, 2016 Share Posted October 6, 2016 (edited) Der juristische Laie wird immer noch an seinem Handeln gemessen und nicht daran, wie er dieses beschreibt und ob er sich in jedem Fall an das juristische Fachvokabular hält. Sorry, das ist in vielen Fällen keinesfalls so, selbst kleine Fehler können teure Folgen haben. Und bekanntlich werden kleine Händler sogar nicht nur an ihrem eigenen Handeln gemessen, sondern mußten verschiedentlich sogar für Fehler z. B. von amazon bluten, obwohl die einzige Möglichkeit für sie gewesen wäre, eben nicht über amazon anzubieten. Hier mal ein paar Beispiele aus existierenden Prestashops im Web: Du solltest hier keine Firmennamen nennen! Vier der fünf genannten Texte dürften abmahngefährdet sein (die Textform ist auch durch eine SMS gewahrt, der gesetzliche Widerruf darf nicht an die Textform gebunden sein, sondern ist auch per Telefon möglich). Die künftigen Urteile bei eventuellen Abmahnungen werden also spannend. Spannend aber nur für den unbeteiligten Beobachter, nicht für die Betroffenen ... Ja kostenlos! Ich meine, gegen Hinterlegung seiner Daten samt E-Mail-Adresse und der Zwangsverpflichtung, künftig mit Werbung von Trusted Shops zugemüllt zu werden ... Aber die Werbemails kann man ja im Nachhinein wieder abbestellen. Du wirfst einem Unternehmen vor, daß es Geld verdienen möchte? Lebst du von Luft und Liebe? Es ist schön, wenn hier in der Community vielfach kostenlos und tatsächlich ohne jede Gegenleistung geholfen wird, aber man kann das doch nicht von aller Welt so erwarten! Übrigens enthalten die gelegentlichen E-Mails von Trusted Shops keinen Müll, sondern neben etwas Eigenwerbung hilfreiche Artikel. Was die aktuelle Rechtslage angeht, wirst du die in diesem Thread angesprochene Problematik nicht nur bei Trusted Shops, sondern wohl in allen einschlägigen Webangeboten so oder ähnlich finden, wir Laien sollten uns hüten, eine mögliche Abmahngefahr zu verharmlosen, für deren Folgen dann andere einstehen müssen! Edited October 6, 2016 by rictools (see edit history) Link to comment Share on other sites More sharing options...
eleazar Posted October 6, 2016 Share Posted October 6, 2016 Ja, du hast wohl recht, ich sollte mich da lieber jetzt raushalten und das Feld Experten des wahren Geschäftslebens überlassen. Denn es stimmt ja, was du sagst. Ich werfe es tatsächlich einem Unternehmen vor, wenn es sein Geschäftsmodell einzig auf der Dummheit und Unbedarftheit seiner Kunden aufbaut. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rictools Posted October 6, 2016 Share Posted October 6, 2016 Ich werfe es tatsächlich einem Unternehmen vor, wenn es sein Geschäftsmodell einzig auf der Dummheit und Unbedarftheit seiner Kunden aufbaut. Meinst du, die ganzen Abmahnungen und Gerichtsurteile finden lediglich in einem Paralleluniversum statt oder sind ein Produkt der Lügenpresse? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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