Ich vermute mal, @Whiley meint damit, dass sich deine Buchhaltung/Steuerberatung nicht mit der geltenden Rechtslage seit dem Amthilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 30.6.2013 auskennt. Es wäre ratsam, wenn sich die Steuerberatung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG n.F. vertraut machen würde und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen beachtet.
Der Begriff „Gutschrift“ ist seit dieser amtlichen Präzisierung ausschließlich für Abrechnungen durch den Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung, sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Denn die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gefährden will.
Ob das jetzt wie im amtlichen Sprachgebrauch Rückvergütung genannt wird oder anders, bleibt dir überlassen. Um sicher zu stellen, dass mit dem Rückerstattungsbeleg keine "Gutschrift" gemeint ist, muss einfach nur eine andere Bezeichnung verwendet werden. Möglich wäre auch Berichtigung, Stornorechnung oder Erstattungsbeleg.