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Abmahnung Droht: Ab 2016 Neue Informationspflichten Für Online-Händler


Whiley

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  • 2 weeks later...

Hallo Lausli,

 

ich habe den Link auf den Artikel des Händlerbundes unkommentiert gesetzt, um auf die Problematik, die da auf uns zukommen kann, aufmerksam zu machen.

Auch die IT-Recht-Kanzlei hat zu dem Therma Stellung genommen:

http://www.it-recht-kanzlei.de/streitschlichtung-streitbeilegung.html

 

Es geht um die EU-Verordnung Nr. 524/2013. Diese Richtlinie der EU muß - so wie ich das sehe - erst in nationales Recht umgesetzt werden. Erst wenn also ein deutsches Gesetz zu dem Thema verabschiedet wurde (und wenn wir die genauen Inhalte dieses Gesetzes kennen) ist Handlungsbedarf gegeben.

Der Händlerbund - der auf diese Art sicher Mitglieder werben will - stellt das etwas "bedrohlicher" dar.

 

In der Verodnung gibt es einiges was nicht so ganz klar ist, z.B. ist die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren freiwillig (wahrscheinlich ja), muß auf die Schlichtungsstelle hingewiesen werden, auch wenn man nicht freiwillig am Verfahren teilnimmt?

 

Also erstmal garnichts tun und abwarten.

 

Grüsse

Whiley

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Das macht Sinn. Ich hatte den Artikel der IT-Recht-Kanzlei gestern noch schnell überflogen. War aber doch schon recht müde :S ^^

 

Ich war verwirrt, weil es auch da hieß dass dieser Link ab 09.01.2015 verpflichtend ist.

Macht aber Sinn, dass die EU sagt bis dahin muss aber bis die Deutschen Gesetze angepasst sind erstmal Füße still halten.

 

Bin gespannt, wie es bei eBay und co weiter geht, wenn das pflicht ist.

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Ich denke mal, der wichtigste Satz dieses Zungenbrechers Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für die meisten PrestaShop-Betreiber lautet:

Gemäß § 36 Abs. 3 des Gesetzentwurfs ist ein Unternehmer von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

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Ich denke mal, der wichtigste Satz dieses Zungenbrechers Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für die meisten PrestaShop-Betreiber lautet:

 

Gemäß § 36 Abs. 3 des Gesetzentwurfs ist ein Unternehmer von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

Hier im Thread geht es nicht um das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sondern um die EU-Verordnung Nr. 524/2013. die Schlichtungen auf EU-Ebene regeln soll und ab 9.1.2016 in Kraft tritt. In dieser Verordnung ist keine Beteilligungs-Ausnahme auf Grund der Firmengrösse vorgesehen.

 

Grüsse

Whiley

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Das ist aber nun mal das juristische Prozedere. Damit Eu-Recht in Deutschland wirksam werden kann, bedarf es zunächst der Gesetzesform:

http://dip.bundestag.de/btd/18/069/1806904.pdf :)

Und der von mir angeführte Absatz bleibt nach den inzwischen abgeschlossenen Beratungen in der Endfassung des Gesetzes erhalten und gilt damIt.

Nur darauf können sich dann Abmahner stützen.

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Das Thema erscheint mir viel zu wichtig, als daß es hier mißverständlich dargestellt werden sollte, Rainer.

 

Bei dieser EU-Verordnung geht es nicht um das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz das hier in Deutschland gelten wird.

 

Normalerweise kommt ja von Herrn Schulz aus Straßburg nicht viel Gutes für uns Shopbetreiber, hier scheint es mal eine Ausnahme zu geben. Mit dieser neuen EU-Verordnung die ab 9.1.2016 gilt haben wir als Versandhändler die Möglichkeit teure und wenig effiziente Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang im europäischen Ausland zu vermeiden. Jeder der schon mal einen Rechtsstreit vor z.B. einem griechischem Gericht führen mußte weiß wovon ich spreche (doppelte Rechtanwaltskosten, fortlaufend Übersetzungskosten deren Summe am Schluß schnell mal über dem eigentlichem Streitwert liegt, ev Vorladung zum persöhnlichen Erscheinen in Athen etc).

 

Die Nutzung, der in dieser Verordnung festgelegten OS-Plattform könnte derartige unsinnige u. kostenintensive Auseinandersetzungen im europäischen Ausland vermeiden helfen.

 

Insgesammt also eine positive Entwicklung. Unklar ist inwieweit die in der Verordnung enthaltene "Hinweispflicht" verbindlich oder freiwillig ist, wie sie genau zu erfolgen hat (an welcher Stelle in welcher Sprache?), u. inwieweit, kommt man dieser "Hinweispflicht" nicht nach, hier eine Abmahngefahr vorliegt.

Da eine Pflicht (u. daraus resultierende Abmahngründe) nur durch nationales Recht begründet sein kann besteht hier imo kein unmittelbarer Handlungsbedarf und keinerlei Gefahr.

Auf der anderen Seite wird ja, wenn die technischen Voraussetzungen realisiert sind u. die OS-Plattform läuft, sowieso jeder Händler daran teilnehmen wollen, dann wird es nur noch darauf ankommen den Hinweis so zu plazieren, daß daraus kein Wettbewrbsverstoß abgeleitet werden kann.

 

Grüsse

Whiley

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Moin,

 

wie ich das nun aus allen Texten lese, wird vermutlich nicht vor dem 15. Februar 2016 mit einem Link gerechnet, da laut der EU-Komission für dieses Datum ein Starttermin für die OS-Plattform festgelegt wurde.

 

Und wie ich es verstehe soll eben dieser noch nicht vorhandene (und höchst wahrscheinlich am 9.1.16 auch nicht vorhandene) Link für Kunden leicht zugänglich plaziert werden. Direkt daneben die EMailadresse des Shops. Für Händler, die sich freiwillig einer Schlichtungsstelle angeschlossen haben: Diese muss ebenfalls erwähnt werden.

 

Nun bleibt ein weiteres mal ein nettes schwammiges "leicht auffindbar".

Ein IT-Rechtler geht davon aus, das ein Link nebst kleinem Text im Impressum ausreicht, da dieses ja von sich aus von überall aus dem Shopsystem schnell zugänglich sein muß.

 

Ich bin gespannt wie es damit weitergeht und füge ein paar nette Zeilen meinem Impressum hinzu.

 

 

EDIT

Im übrigen tritt diese EU-Verordnung ohne nationale Umsetzung für die EU-Mitgliedsstaaten ab dem 9.1. in kraft.

Edited by distrax (see edit history)
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EDIT

Im übrigen tritt diese EU-Verordnung ohne nationale Umsetzung für die EU-Mitgliedsstaaten ab dem 1.9. in kraft.

 

Hi distrax,

 

klar tritt die Verordnung selbst ohne nationale Umsetzung in Kraft (Nur Abmahnungen nach deutschem Recht kanns ohne nationale Umsetzung wohl nicht geben)

 

Hast du bezgl des Inkrafttretens am 1. 9. aktuelle Quellen (oder ist es nur ein Zahlendreher). In der Verordnung selbst steht, daß sie ab 9.1.2016 gilt.

 

Grüsse

Whiley

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Hast du bezgl des Inkrafttretens am 1. 9. aktuelle Quellen (oder ist es nur ein Zahlendreher). In der Verordnung selbst steht, daß sie ab 9.1.2016 gilt.

 

Natürlich handelt es sich hierbei um einen schroffen Zahlendreher ;-)

Hab es korrigert.

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Rainer, von streiten kann doch hier keine Rede sein :)

 

Zumal der Sachverhalt doch eigentlich recht einfach ist und wir beide ja den Unterschied zwischen einer Richtlinie, einem Gesetz und einer Verordnung kennen.

 

1. Es gibt eine Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) Nr. 2013/11/EU) über alternative Streitbeilegung (AS), aufgrund dieser Richtlinie basiert der Entwurf des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Bundestag in Kraft.

In diesem Gesetzt gibt es Regelungen zum Beispiel über die Informationspflichten die AS betreffen mit den von dir zitierten Ausnahmen.

Ich vermute über diesen Sachverhalt herrscht Einigkeit.

 

2. Es gibt eine Verordnung der EU (EU-Verordnung Nr. 524/2013) die sich mit Online-Streitbeilegung (OS) beschäftigt, und die am 9.1.2016 in Kraft tritt.

Auch in dieser Verordnungg gibt es Regelungen zu den Informationspflichten, ich zitiere mal aus den Beitrag der IT-Rechtskanzlei:

 

Welche Pflichten treffen den Online-Händler angesichts der Einrichtung der OS-Plattform?

Ebenso wie die ADR-Richtlinie begründet auch die Verordnung gewisse Informationspflichten des Händlers in Hinblick auf die neuen Verfahren, damit möglichst viele Verbraucher von den alternativen Schlichtungsmethoden und ihren Vorteilen Kenntnis erlangen.

Im Gegensatz zur Richtlinie treffen diese Pflichten aber jeden Online-Händler unabhängig davon, ob er zur Nutzung der AS nach Maßgaben der Richtlinie und der Bestimmungen der Mitgliedsstaaten verpflichtet ist.

Art. 14 verpflichtet somit jeden Online-Händler dazu,

  • auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform einzustellen, der für Verbraucher leicht zugänglich ist

  • seine Email-Adresse (möglichst in Zusammenhang mit dem o.g. Link) leicht zugänglich anzugeben

Soweit der Online-Händler gesetzlich zur Nutzung der AS verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, reichen die Informationspflichten über die Bereitstellung des Links hinaus.

Er muss insofern einen solchen nicht nur auf seiner Website oder, falls das Angebot per Mail erfolgt, dort angeben, sondern den Verbraucher zudem spezifisch auf die Möglichkeit der Nutzung der OS-Hinweisen.

Gegebenenfalls sind diese Vorgaben durch eine zusätzliche Änderung der AGB zu erfüllen.

 

In der EU-Verordnung sind keine Ausnahmen der Informationspflicht vorgesehen!

 

Grüsse

Whiley

Edited by Whiley (see edit history)
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Ok, dann ab nach Absurdistan:

 

"Das pikante an der Informationspflicht ist aber, dass die EU-Komission gepennt es aufgrund dringender anderer Verpflichtungen nicht ganz geschafft hat, diese Plattform online zu stellen. Die Schlichtungsplattform der EU-Kommission gibt es - zumindest offiziell - noch gar nicht!

Alle Händler stehen also vor dem Dilemma, dass Sie ab dem 9.1.2016 zwingend auf die EU-Plattform in Ihrem Shop und den AGB verlinken müssen. Da die EU-Kommission den Stichtag aber versäumt hat, gibt es noch gar keine Plattform, auf die verlinkt werden kann."

(http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/10016-neue-informationspflichten-onlien-shops-haendler-1-9-2016.html)

 

Hier der Link, der in die Website eingebaut werden soll: http://europa.eu/internet/europa.eu/youreurope/citizens/shopping/buy-sell-online/problem/index_en.xml#settlements

 

Wer mag, kann ihn ja mal anklicken. :D

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Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Oder Kürzer:

 

 

Die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten der EU (sog. „OS-Plattform“) wird nach deren Inbetriebnahme unter dem folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr

 

 

Diese Information habe ich erhalten

- Copyright IT-Recht-Kanzlei

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