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EU_Legal Streichpreise/Bestätigungsmail


thepan

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Müssen die Streichpreise auch ein "inkl. MwSt." bzw "exkl. MwSt" dahinter stehen haben?

Nein!

Der Preisangabenverordnung unterliegen nur die tatsächlich angebotenen Preise, die der Verbraucher zahlen muss wenn er bestellt.

Aber zum durchgestrichenen Preis gehört noch eine nähere Erläuterung um was für einen Preis es sich handelt, zumindest gibt es mehrere Urteile die dies fordern, z.B.:

http://www.damm-legal.de/lg-duesseldorf-durchgestrichene-statt-preise-ohne-erlaeuterung-sind-doch-irrefuehrend

also

statt 5.- Euro (UVP des Herstellers)

jetzt

4.- Euro inkl. MwSt. und Versandkosten

 

oder

statt 5.- Euro (unser bisheriger Preis)

jetzt

4.- Euro inkl MwSt und Versandkosten

 

wobei der BGH, wenn du mit "unser bisheriger Preis" wirbst best. Anforderungen voraussetzt (Preis muss tatsächlich über längeren Zeitraum ernsthaft gefordert worden sein; etc):

http://www.lexea.de/news/detail/werbung-mit-streichpreisen-und-statt-preisen-134.html

 

Grüsse

Whiley

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Danke Whiley für die ausführliche Antwort.

 

Jetzt nächste Frage:

EU Legal hängt ja neben dem Impressum in jeder Email auch noch die Agb, Widerrufsbelehrung und Datenschutz an die Bestellbestätigungamail dran. Das ergibt eine richtig lange E-Mail. Müssen diese Rechtstexte direkt da stehen oder kann man auch einen Link zur entsprechenden CMS Seite einbauen?

Geht hier nur darum was das Gesetz sagt.

Edited by thepan (see edit history)
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Um den EU Legal-thread etwas zu entlasten habe ich die Fragen mal rausgezogen.

 

 

Geht hier nur darum was das Gesetz sagt.

das Einzige was du durch gesetzliche Regelung verpflichtet bist per email zu erledigen ist die unverzügliche Bestätigung des Bestelleingangs. (§ 312g Abs.1 Nr. 3 BGB). Die Email muss ein Impressum enthalten (§ 37 a Abs. 1 HGB/§ 80 AktG§ 35 a GmbHG)

 

Alle anderen Informationsverpfichtungen und auch die Auftragsannahme kannst du auf andere Art erledigen (schlüssige Handlung, Brief, der Ware Ausdruck beilegen, als PDF usw) nicht aber durch einen Link zu Texten und auch nicht dadurch, dass du den Käufer ein Häkchen setzen lässt (Bestätigung der AGB während des Bestellvorgangs nehm ich grundsätzlich raus). Der Gesetzgeber verlangt die Übermittlung der Pflichtinformationen in dauerhafter Form - du könntest ja sonst im Nachhinein deine Texte mal schnell austauschen (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 2 EGBGB).

 

Infos was du alles deinem Kunden in Textform übermitteln musst gibt es z.B. hier:

http://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/994-informationspflichten-im-online-handel.html

 

Grüsse

Whiley

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Vielen Dank auch hier fuer die Antwort.

Also im Grunde muss man sicherstellen, dass der Kunde die Rechtstexte(AGB, Wiederrufserklaerung usw.) in der zum Zeitpunkt des Kaufes gueltigen Version vorliegen hat. Und das in einer Art und Weise bei der Ich, als Vertragspartner, keine Moeglichkeit habe die Texte nachtraeglich zuaendern. Macht Sinn und ist wirklich gut zu wissen.

 

Dann bezueglich des "Haeckchens". Warum ist er dann noch im EU-Legal Modul?

Das Modul ist doch von TrustedShops verifiziert oder nicht? Und als Funktion wird auch das hier genannt

Bestätigung von AGB und Widerrufsbelehrung im letzten Schritt des Bestellprozesses

Gleiches gilt doch auch hier fuer den "Kaufen" Button. Da muss ja "Zahlungspflichtig bestellen" stehen, nachdem was Ich so lese.

 

Nochmal vielen Dank an dich Whiley. Falls es das noch nicht gibt, sollte wir eventuell mal eine genaue Liste zusammen tragen, was Gesetzeskomform ist und was nicht. 

Edited by thepan (see edit history)
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Dann bezueglich des "Haeckchens". Warum ist er dann noch im EU-Legal Modul?

Das Thema wird kontrovers diskutiert.

Das Häkchen soll ja, falls es mit einem Kunden zu einem Rechsstreit kommt,  als Beweis herhalten, dass der Kunde die AGBs gelesen hat,  dass also die AGBs tatsächlich Grundlage des Kaufvorgangs waren.

Wie wahrscheinlich ein derartiger Rechtsstreit mit einem Kunden sein könnte muss natürlich jeder für sich selbst abwägen? Der Versuch die Beweislast durch eine Bestätigung des Kunden umzukehren scheint rechtlich zumindest problematisch zu sein:

http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-bestaetigungstext-bestellabwicklung-online-shop.html

Ganz davon abgesehen verkompliziert der Zwang ein Häkchen setzen zu müsse den Bestellablauf - wie schnell die Checkbox übersehen werden kann weiss sicher jeder aus eigener Erfahrung.

Ist die Checkbox nicht vorhanden ist das kein Verstoss gegen irgend ein Gesetz insbesondere nicht gegen das UWG, kann also nicht abgemahnt werden.

 

Mein Fazit: Die Checkbox bringt nur Nachteile, den Zweck den sie erfüllen soll ist zweifelhaft, abgemahnt werden kann die "fehlende" Checkbox nicht, ... also weg damit!

 

Grüsse

Whiley

Edited by Whiley (see edit history)
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  • 7 months later...

 

Streichpreise sind ein "kann" aber kein gesetzliches "muss"?

 

Hallo thepan

 

Was beim Preis. und wie der Preis angegeben werden muß richtet sich nach der PAngV.

 

Streichpreise sind ein "kann" und kein "muss" , Streichpreise sind ein Marketinginstrument, sie sollen dem Kaufer ein besonderes Schnäppchen suggerieren ("ich Glückspilz habe soundsoviel gespart").

Selnstverständlich gibt es keinen Zwang auf andere Preise (alte. UVP etc) hinzuweisen

 

Grüsse

Whiley

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